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Gemeinschaftskonto

Wie funktioniert eigentlich ein Gemeinschaftskonto?

Für viele Dinge des täglichen Lebens ist ein eigenes Girokonto spätestens mit der Volljährigkeit (nahezu) unverzichtbar: Für den Gehaltseingang, die Nutzung einer Kreditkarte, Lastschrifteinzüge, Daueraufträge, die Überweisung von Rechnungsbeträgen, der Zugang zum Online-Banking … Mitunter betreffen Ausgaben aber auch mehre Personen gleichermaßen: z. B. bei Paaren, die zusammenleben und damit in gewissem Umfang auch zusammen wirtschaften. Hier kann ein zusätzliches gemeinsames Konto hilfreich sein.

Wenn zwei Menschen zusammenziehen, steht oft die Liebe im Vordergrund. Dennoch sollte man sich immer auch über die Regelung der Finanzen Gedanken machen, denn viele Ausgaben betreffen fortan beide gleichermaßen: so z. B. die Miete (ggf. auch Raten für die Finanzierung von Wohneigentum), Nebenkosten, Stromverbrauch, Internet- und Telefonanschluss, TV wie auch Versicherungen, die sich (zumindest anteilig) aufs Wohnen beziehen – beispielsweise Hausrat, Haftpflicht und Rechtsschutz. Ebenso sind die alltäglichen Einkäufe für Haus- und Lebenshaltung zu bedenken, zumal sich speziell diese Kosten kaum auseinanderdividieren lassen – wenn man insbesondere mal an Putzmittel oder gemeinsame Mahlzeiten und Getränke denkt. Zur finanziellen Organisation dieser Lebensführung kann sich ein Gemeinschaftskonto gut bewähren.

Auch gemeinsame Sparziele sind über das Gemeinschaftskonto gut realisierbar, z. B. für den nächsten gemeinsamen Urlaub oder Renovierungspläne. Natürlich kann ebenso für Möbel und sonstige größere Anschaffungen auf dem gemeinsamen Konto zusammengelegt werden: Hier empfiehlt es sich allerdings, gleich im Vorfeld schon festzuhalten, wer sich mit welchem Anteil beteiligt und wem das gute Stück im Falle einer Trennung dann gehören soll. Denn auch wenn der Himmel voller Geigen hängt, hat sich das Schaffen klarer Verhältnisse seit jeher bewährt – und das gestaltet sich am besten vorsorglich, im Guten.

Damit ausreichende Deckung auf dem gemeinsamen Konto ist, können sich beide in der Partnerschaft auf einen bestimmten (fairen) Betrag verständigen, den jeder monatlich auf dieses einzahlt bzw. vom persönlichen Einzelkonto aus dorthin überweist. Wie hoch diese Einzahlungen jeweils sein sollten, lässt sich sehr gut über einen Haushaltsplan ermitteln, in dem alle Ausgaben erfasst werden. Dazu gibt es auch ganz brauchbare Apps, für diejenigen, die’s lieber digital im Blick haben. Hinsichtlich des Konsumverhaltens für unregelmäßige Einkäufe bedarf‘s im Laufe der Zeit womöglich noch der einen oder anderen Anpassung – doch im Wesentlichen sind alle Beteiligten so über die regelmäßigen größeren Fixkosten schon mal übersichtlich im Bilde.

Gemeinschaftskonten gibt es als Und- oder Oder-Variante. Am häufigsten trifft man bei Paaren auf das sogenannte „Oder-Konto“, bei dem jeder in gewissem Rahmen unabhängig vom anderen agieren kann. Dieses ist auch bei der Sparda-Bank Hessen die übliche Form eines Gemeinschaftskontos, auf welches dann zudem via Online-Banking zugegriffen werden kann. Anders sieht es beim „Und-Konto“ aus, wo jede Verfügung immer der Zustimmung des jeweils anderen bedarf – was im Alltag etwas sperrig ist und für eine Partnerschaft eher unpraktisch wäre: Man bedenke, wenn für jeden noch so banalen Einkauf immer erst beide ihr Einverständnis erklären müssten... Daher finden sich Und-Konten auch eher selten: Allenfalls bei Personengruppen, wo eben gerade verhindert werden soll, dass jemand ohne die Zustimmung der anderen das Konto schröpfen kann – etwa bei Erbengemeinschaften oder Vereinen.

Beim Oder-Konto sind Kontoinhaber:innen weitestgehend autark – so können z. B. in einer Partnerschaft hier dann auch beide mit ihrer jeweils auf den eigenen Namen ausgestellten Kredit- oder Debitkarte (z. B. der Giro- bzw. BankCard) vom Gemeinschaftskonto bezahlen. Grenzen der Freiheit gibt es allerdings auch hier: Und zwar, wenn es um Kredite oder Termingeschäfte geht. Und das aus gutem Grund: Denn für ein Gemeinschaftskonto haften alle Inhaber:innen gegenüber Gläubigern wie der Bank (z. B. für eine Kontoüberziehung) grundsätzlich gesamtschuldnerisch! Konkret bedeutet dies, dass die Bank jeweils beide einzeln in voller Höhe für die gemeinsamen Verbindlichkeiten in Anspruch nehmen kann – unerheblich, wer von ihnen die Schulden gemacht und das Geld vielleicht für sich allein verwendet hat.

Übrigens hat jede:r Oder-Kontoinhaber:in darüber hinaus die Möglichkeit, im Bedarfsfall auch insgesamt die Einzelverfügungsbefugnis fürs Gemeinschaftskonto zu widerrufen: So z. B., wenn sich der oder die einst so Geliebte als Schuft bzw. Schuftin entpuppen sollte, und man dann doch lieber wieder getrennte Wege gehen möchte. „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“, heißt es immer: Von daher mag es in einem solchen Fall auch beim Gemeinschaftskonto beruhigen, wenn bis zur Auflösung nur noch „gemeinsame Verfügung“ gilt. Sodass nicht am Ende mit der großen Liebe auch noch die Moneten futsch sind …

Eine andere Situation liegt vor, wenn eine:r aus der Konto-Gemeinschaft verstirbt: Dann treten beim Gemeinschaftskonto die rechtmäßigen Erb:innen der betreffenden Person an deren Stelle. Die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten werden durch gegebenenfalls mehrere Erb:innen gemeinschaftlich wahrgenommen. Die Befugnisse hinterbliebener Kontoinhaber:innen können dabei grundsätzlich unverändert bestehen bleiben, an sich können diese „ihr“ Gemeinschaftskonto auch ohne Mitwirkung der Erb:innen auflösen oder auf ihren Namen umschreiben lassen. Doch Achtung: Widerrufen sämtliche Erb:innen die Einzelverfügungsberechtigung, kann auch der bzw. die Kontoinhaber:in nur noch gemeinschaftlich mit diesen über das Konto verfügen. Das Oder-Konto würde so de facto zum Und-Konto – was den überlebenden Teil einer Partnerschaft neben dem persönlichen Schmerz auch finanziell schwer in die Bredouille bringen kann! Auch deshalb ist es immer ratsam, zu dem ausschließlich für die gemeinsamen Ausgaben bestimmten Gemeinschaftskonto noch ein persönliches Einzelkonto beizubehalten, über das man jederzeit unabhängig verfügen kann.

Unser Tipp, wenn Sie über ein Gemeinschaftskonto nachdenken: Erkundigen Sie sich bei der Eröffnung immer nach den genauen Bedingungen der jeweiligen kontoführenden Bank und lassen Sie sich deren Handhabung möglicher Eventualitäten erklären. Bedingungen für Gemeinschaftskonten bei der Sparda-Bank Hessen finden Sie z. B. auch auf unserer Homepage.


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